Corona-Virus: Stadt verschärft kontaktreduzierende Maßnahmen zur Verlangsamung des COVID-19-Infektionsgeschehens im Stadtgebiet Remscheid
Unter Berücksichtigung der dynamischen Entwicklung der Ausbreitung des Coronavirus SARS CoV 2 hat sich die Stadt Remscheid heute zu einer Verschärfung der kontaktreduzierenden Maßnahmen zur Verlangsamung des Infektionsgeschehens und zum Schutz der medizinischen und pflegerischen Infrastruktur in Remscheid entschlossen.
Ab sofort bis auf weiteres wird für das Stadtgebiet Remscheid folgendes angeordnet:
1. Alle auf Remscheider Stadtgebiet stattfindenden
- öffentlichen und privaten Veranstaltungen sowie
- Personenansammlungen von mehr als zehn Personen außerhalb von privaten Wohnungen sind untersagt. Hierzu zählen auch sämtliche Zusammenkünfte
- in Schulen und Kindertagesstätten
- in Vereinen
- in Sport- und Freizeiteinrichtungen
- in Parkanlagen
- in Kleingartenanlagen
- in Kirchen und Gemeindehäusern
- in Moscheen
- anderer Glaubensgemeinschaften
- bei Trauerfeiern und Beerdigungen.
2. Auf dem Remscheider Stadtgebiet ist allen Personen
- die Wahrnehmung von Angeboten in Volkshochschulen
- die Wahrnehmung von Angeboten in Musikschulen
- die Wahrnehmung von Angeboten in sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich
- der Sportbetrieb auf und in Sporthallen, Sportplätzen und Sportanlagen
- der Aufenthalt auf und die Nutzung von öffentlich zugänglichen Spielplätzen und Bolzplätzen
- der Aufenthalt auf und die Nutzung von Schulhöfen außerhalb der Notbetreuung
- die Teilnahme an Kulturveranstaltungen
- die Teilnahme an Reisebusreisen
untersagt.
3. Folgende Einrichtungen dürfen nicht geöffnet werden
- Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen, Cafés und ähnliche Einrichtungen
- Theater, Museen und ähnliche Einrichtungen
- Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich
- Bibliotheken
- Trauerhallen und Verabschiedungsräume
- Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen
- Messen, Ausstellungen und ähnliche Einrichtungen
- Kinos
- Freizeit- und Tierparks
- Angebote von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen)
- Spezialmärkte
- Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen
- Sportanlagen
- Schwimm- und Spaßbäder
- Saunen
- Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen
- Fahrschulen
- Physio- und Massageeinrichtungen (s.a. 7.)
- öffentlich zugängliche Spielplätze und Bolzplätze
- alle Verkaufsstellen des Einzelhandels mit Ausnahme von
- Einzelhandel für Lebensmittel
- Wochenmärkte
- Abhol- und Lieferdienste
- Getränkemärkte
- Apotheken
- Sanitätshäuser
- Drogerien
- Tankstellen
- Banken und Sparkassen
- Poststellen
- Frisöre
- Reinigungen
- Waschsalons
- Zeitungsverkauf
- Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte und Großhandel.
Die vom Öffnungsverbot ausgenommenen Verkaufsstellen haben bei ihrer Öffnung allerdings ausdrücklich sicherzustellen, dass die Hygienebestimmungen eingehalten werden, der Zutritt im erforderlichen Maße gesteuert wird und Warteschlangen durch organisatorische Maßnahmen vermieden werden.
4. Gastronomiebetriebe
Der Betrieb aller erlaubnispflichtigen und erlaubnisfreien Gastronomiebetriebe ist untersagt, soweit Speisen oder Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht oder angeboten werden. Ausschließlich zum Verzehr außer Haus dürfen Speisegaststätten, Imbissbetriebe und Catering-Unternehmen Speisen und Getränke verabreichen, sofern ein Aufenthalt von Gästen auf die Abholung der Speisen und Getränke begrenzt ist, Hygienebestimmungen eingehalten werden, der Zutritt im erforderlichen Maße gesteuert wird und Warteschlangen durch organisatorische Maßnahmen vermieden werden.
5. Hotels
Hotels und Beherbergungsbetriebe dürfen ihre Betten ausschließlich zu notwendigen und nicht zu touristischen Zwecken anbieten und überlassen. Hotels und Beherbergungsbetriebe dürfen zudem ausschließlich ihre eigenen Übernachtungsgäste bewirten.
6. Dienstleiste rund Handwwerker
Dienstleister und Handwerker (auch Optiker und Hörgeräteakustiker) können ihren entsprechenden Tätigkeiten unter Beachtung der gestiegenen hygienischen Anforderungen weiterhin nachgehen.
7. Gesundheitswesen
Einrichtungen des Gesundheitswesens können unter Beachtung der gestiegenen hygienischen Anforderungen geöffnet bleiben. Hierzu zählt auch die Durchführung von medizinisch verordneter Physiotherapie.
8. Rückkehrer aus RKI-Krisengebieten
Personen, die sich in einem Risikogebiet oder einem besonders betroffenen Gebiet entsprechend der jeweils aktuellen Festlegung durch das Robert-Koch-Institut (RKI) (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete.html) aufgehalten haben, dürfen für einen Zeitraum von 14 Tagen seit ihrer Rückkehr aus einem dieser Gebiete folgende Einrichtungen nicht betreten
- Gemeinschaftseinrichtungen (Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Heilpädagogische Kindertageseinrichtungen, „Kinderbetreuung in besonderen Fällen“
- Schulen und Heime, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden)
- betriebserlaubte Einrichtungen nach § 45 SGB VIII (stationäre Erziehungshilfe)
- Krankenhäuser
- Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt
- Dialyseeinrichtungen
- Tageskliniken
- Stationäre Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe
- Berufsschulen
- Hochschulen
9. Pflegeeinrichtungen
Vollstationäre Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe, in denen besonders schutzbedürftige Personen leben, sowie für anbieterverantwortete Wohngemeinschaften im Sinne des § 24 Abs. 3 – 5 Wohn- und Teilhabegesetz haben folgende Besuchseinschränkungen und Betriebsregelungen umzusetzen und einzuhalten:
- Personen, die sich in einem Risikogebiet oder einem besonders betroffenen Gebiet entsprechend der jeweils aktuellen Festlegung durch das Robert-Koch-Institut (RKI) aufgehalten haben, dürfen für einen Zeitraum von 14 Tagen seit ihrer Rückkehr aus einem dieser Gebiete diese Einrichtungen nicht betreten.
- Kontaktpersonen der Kategorien 1 und 2 (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Kontaktperson/Management_Download.pdf?__blob=publicationFile) dürfen diese Einrichtungen nicht betreten.
- Die Zugänge in die Einrichtung sind zu minimieren.
- Gemeinschaftsaktivitäten mit Externen sind untersagt.
- Kantinen, Cafeterien oder andere der Öffentlichkeit zugänglichen Einrichtungen für Patienten und Besucher sind zu schließen.
- Sämtliche Veranstaltungen wie Vorträge, Lesungen, Informationsveranstaltungen etc. sind zu unterlassen.
- Besuche sind auf das Notwendigste zu beschränken: je Bewohnerin / je Bewohner im Regelfall eine Person je Tag. Die Besuche sollen max. eine Stunde dauern. Die Bewohnerinnen und Bewohner sind von der Einrichtung über persönliche Schutzmaßnahmen zu unterweisen und haben diese einzuhalten. Ein Besuch ist ausdrücklich nur mit Schutzmaßnahmen mittels Mund-, Nasenschutz und Händewaschen sowie mit Hygieneunterweisung erlaubt.
- Besuche haben nur noch auf dem Zimmer stattzufinden, nicht mehr in Gemeinschaftsräumen.
- Es ist eine Besucher- und Mitarbeiterregistrierung mittels Register vorzunehmen.
- Ausnahmen für nahestehende Personen können nur im Einzelfall (z.B. im Rahmen der Sterbebegleitung) unter Auflagen zugelassen werden.
- Ebenfalls ausgenommen sind medizinisch erforderliche Besuche.
Die neue Allgemeinverfügung mit heutigem Datum ersetzt die Allgemeinverfügung vom 16. März.
Link-Tipp
Link zur Allgemeinverfügung zum Zwecke der Verhütung und Bekämpfung der Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 vom 17. März 2020:
https://remscheid.de/rathaus-und-politik/medienpool/dokumente050/0.02-2020-Amtsblatt-Nr.5a-17Maerz-Sonderausgabe.pdf!