„Versammlungsfreiheitsgesetz soll Meinungsfreiheit stützen und demokratische Werte schützen.“
„Nur in einer freien Gesellschaft kann jeder seine Meinung sagen und sich jederzeit auch zu Demonstrationen versammeln. Meinungsfreiheit im Sinne des Art. 5 und Versammlungsfreiheit in Art. 8 unseres Grundgesetzes unterscheiden uns von totalitären Regimen, Diktaturen und Unrechtsstaaten.
Das sind wichtige Grundrechte, aber auch komplizierte. Wir brauchen daher für Versammlungen in unseren Städten und Gemeinden klare gesetzliche Rahmenbedingungen. In der heutigen Debatte habe ich unseren Entwurf für ein Versammlungsfreiheitsgesetz vorgestellt,“ berichtet der Abgeordnete für Remscheid und Radevormwald Sven Wolf.
Behörden brauchen Entscheidungssicherheit
„Nicht nur Bürgerinnen und Bürger müssen wissen, was rechtens ist, wenn sie sich versammeln – ob öffentlich, nicht-öffentlich, in Räumen oder unter freiem Himmel. Auch kontrollierende Behörden brauchen Entscheidungssicherheit. Meinungsfreiheit und Versammlungsfreiheit haben Grenzen. Nicht rechtens ist gewalttätige Randale oder die Gefährdung anderer. Bisher konkretisieren Gerichtsurteile, was eine wehrhafte Demokratie nicht akzeptieren muss“, so Wolf.
Seit 2006 bestünde für die Bundesländer die Möglichkeit, eigene Versammlungsgesetze zu beschließen. Im Gegensatz zu anderen Bundesländern habe NRW noch keinen Gebrauch davon gemacht. Mit ihrem Masterplan gegen Rechtsextremismus fordere die SPD-Landtagsfraktion seit vielen Monaten diese Lücke zu schließen und habe nun selbst ein Gesetz vorgelegt.
Historische Gedenktage müssen ungestört bleiben
„Versammlungen sind für uns Ausdruck unserer Freiheit. Unser Gesetz soll Versammlungen ermöglichen und nicht verhindern“, erläutert Wolf. “Wir müssen aber auch einem Missbrauch der Versammlungsfreiheit vorbeugen.
Wichtig ist für uns, dass insbesondere historische Gedenktage ungestört bleiben. Viele Menschen haben am vergangenen Montag der Ereignisse vom 9. November 1938 gedacht und an die systematische Diffamierung, Ausgrenzung, Verfolgung und Tötung jüdischer Mitbürgerinnen und Mitbürger während der NS-Diktatur erinnert. Ebenso erinnern wir am Tag der Befreiung des KZ Auschwitz am 27. Januar an die Millionen Opfer der Shoah.
Wie verstörend und provozierend für die Angehörigen der Opfer sind dann aber Versammlungen an diesem Tag, die dazu dienen, diese nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft zu verherrlichen und damit den öffentlichen Frieden zu stören.
Daher haben wir uns, wie andere Bundesländer auch, für einen Paragraphen entschieden, der ein Verbot von Versammlungen vorsieht, wenn diese die Erinnerung an die Opfer mit Füßen treten.“