Ab Montag, 25. Januar, gelten auch in Wuppertal die Vorschriften der aktualisierten NRW-Corona-Schutzverordnung. Eine der Neuerungen: Künftig ist in öffentlichen Verkehrsmitteln, Supermärkten und bei Gottesdiensten das Tragen von medizinischen oder FFP2-Masken Pflicht. Hier gibt es die Verordnung zum Nachlesen.
Um die Infektionszahlen weiter abzusenken und die Verbreitung des Corona-Virus und seiner Mutationen einzudämmen, hat die Landesregierung die am Dienstag, 19. Januar 2021, von Bund und Ländern getroffenen Beschlüsse in eine neue Version der Corona-Schutzverordnung übertragen.
Die grundlegenden Neuerungen im Überblick
Kontakte
Private Zusammenkünfte im öffentlichen Raum sind weiterhin nur im eigenen Haushalt und mit maximal einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person gestattet. Generell sind Kontakte unverändert auf das absolut notwendige Minimum zu beschränken.
Pflicht zum Tragen von Masken
In öffentlichen Verkehrsmitteln, in Geschäften und in Arztpraxen gilt eine Pflicht zum Tragen mindestens medizinischer Masken. Vorgeschrieben sind daher in diesen Bereichen so genannte OP-Masken oder Masken der Standards KN95/N95 oder FFP2. Sie bieten eine höhere Schutzwirkung als Alltagsmasken. Die Verpflichtung zum Tragen mindestens einer medizinischen Maske besteht im ÖPNV, in Handelseinrichtungen und Arztpraxen unabhängig von der Einhaltung eines Mindestabstandes.
Homeoffice
Überall dort, wo es möglich ist und die Tätigkeiten es zulassen, muss Beschäftigten das Arbeiten im Homeoffice angeboten werden. Hierzu hat der Bund am 20. Januar 2021 entsprechende Regelungen erlassen. Dort, wo Arbeiten in Präsenz weiter erforderlich ist und kein ausreichender Abstand eingehalten werden kann, sind medizinische Masken künftig Pflicht; diese Masken sollen die Unternehmen den Beschäftigten zur Verfügung zu stellen. Auch dies ergibt sich unmittelbar aus der neuen Bundes Corona-Arbeitsschutzverordnung.
Gottesdienste
Auch bei Gottesdiensten in Kirchen, Synagogen und Moscheen und anderen Zusammenkünften zur Religionsausübung sind statt Alltagsmasken nun medizinische Masken zu tragen.
Außerdem müssen Religionsgemeinschaften, die keine den Regelungen der Coronaschutzverordnung entsprechenden Schutzkonzepte vorgelegt haben, ihre Zusammenkünfte bei mehr als zehn Teilnehmern beim zuständigen Ordnungsamt vorab anzeigen.
Lokale und regionale Maßnahmen
Die Coronaschutzverordnung sieht nun vor, dass auch Kreise und kreisfreie Städte mit einer 7-Tages-Inzidenz von weniger als 200 weitere Schutzmaßnahmen prüfen, wenn nach Einschätzung der zuständigen Behörden ohne solche Maßnahmen ein Absinken der Inzidenz unter 50 bis zum 14. Februar 2021 nicht zu erwarten ist.
Das Land NRW hat die angepasste Verordnung in Lese- und Änderungsfassung veröffentlicht:
Links
- Corona-Schutzverordnung, in der ab dem 25. Januar 2021 gültigen Fassung (Lesefassung)
- Corona-Schutzverordnung, in der ab dem 25. Januar 2021 gültigen Fassung (Änderungsfassung)
Quelle: Stadt Wuppertal