Das Oberverwaltungsgericht in Münster hat in seiner heutigen Sitzung den Bebauungsplan für unwirksam erklärt, weil es derzeit keine Rechtsgrundlage für den aktuellen Plan gebe. Somit kann das Designer Outlet Center vorerst nicht gebaut werden.
Der 10. Senat des Oberverwaltungsgericht Münster hat den Bebauungsplan für das Lenneper Areal, auf dem das DOC Designer Outlet Center entstehen sollte, für unwirksam erklärt. Eine Revision wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Urteils zugelassen. Vertretende der Stadt Remscheid und auch des Investors McArthurGlen haben unmittelbar erklärt, dass sie die Causa vor das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig bringen wollen. Eine weitere Verzögerung des Baus ist durch diesen Schritt unabwendbar.
Pressemitteilung des Oberverwaltungsgerichts Münster
Das Oberverwaltungsgericht hat heute auf Antrag eines Anwohners den Bebauungsplan der Stadt Remscheid für die Errichtung eines Designer-Outlet-Centers (DOC) im Stadtteil Lennep für unwirksam erklärt.
Mit dem angegriffenen Bebauungsplan sollte die planungsrechtliche Grundlage für die Errichtung eines DOC mit einer Verkaufsfläche von maximal 20.000 qm sowie des dazugehörigen Parkhauses durch die Beigeladene, ein zur McArthurGlen Gruppe gehörendes Unternehmen, geschaffen werden. Der Antragsteller machte unter anderem geltend, als Eigentümer eines benachbarten Grundstücks werde er durch den durch das DOC ausgelösten Kraftfahrzeugverkehr und die damit einhergehende Geräusch- und Schadstoffbelastung sowie durch die optische Wirkung des Parkhauses beeinträchtigt.
Zur Begründung des Urteils führte der Vorsitzende aus: Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fehle eine Rechtsgrundlage dafür, die Zahl der zugelassenen Nutzungen in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans für das Sondergebiet auf nur ein Einkaufszentrum zu beschränken. Daraus folge die Unwirksamkeit der Beschränkung der maximalen Verkaufsflächen, die der Rat der Stadt Remscheid zum Schutz der zentralen Versorgungsbereiche auch der Nachbarkommunen als erforderlich angesehen habe. Auch die Festsetzung, nach der Verkaufsflächen ganz überwiegend nur im Erdgeschoss zulässig seien, um sicherzustellen, dass das DOC in einem so genannten „Village-Stil“ als für ein DOC typische Bauform errichtet werde, ließen die baurechtlichen Vorschriften so nicht zu. Sie sei daher ebenfalls unwirksam. Hieraus folge die Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans.
Über die von dem Antragsteller aufgeworfenen Fragen hatte das Oberverwaltungsgericht danach nicht mehr zu entscheiden.
Der Senat hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.
Aktenzeichen: 10 D 43/17.NE
Weitere Informationen: Die Beklagte hat bereits im April 2017 Baugenehmigungen für die Errichtung des DOC und eines Parkhauses erteilt. Hiergegen hat der Antragsteller Klage beim Verwaltungsgericht Düsseldorf erhoben, über die noch nicht entschieden worden ist.
[…] nicht diskutiert und nicht geurteilt. Damit wurde Verwirrung, statt Klarheit gestiftet. Nach der Pressemitteilung des OVG stellen sich neue grundsätzliche Fragen an die Stadtplanung und ihre Steuerungsmöglichkeiten in […]